Steuerliche Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

Wer im Zusammenhang mit einer Scheidung oder einem Unterhaltsverfahren hohe Kosten zu tragen hat, für den eigenen Rechtsanwalt, das Gericht oder Sachverständige, wird sich spätestens bei der nächsten Steuererklärung fragen, ob er sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen kann.

In Deutschland war das früher relativ leicht möglich, sofern die eigene Rechtsposition hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (BFH, 12.05.2011, VI R 42/10).

Seit 2013 sind Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr absetzbar, "es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Mit "Existenzgrundlage" ist die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gemeint, nicht seine seelischen oder sozialen Bedürfnisse (BFH, 18.05.2017, VI R 9/16).

Anfänglich wollten einige Gerichte zumindest die Kosten aus Streitigkeiten um den Umgang oder wegen einer Kindesentführung von Deutschland ins Ausland weiter anerkennen, weil auch hier existenziell wichtige Kernbereiche des menschlichen Lebens berührt seien (FG Düsseldorf, 13.03.2018, 13 K 3024/17 E).

Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt, das Gesetz sei eindeutig, es müsse stets um die finanzielle Existenz gehen (BFH, 13.08.2020, VI R 15/18).

Leichter hat es ein Ehegatte, der einen Prozess führen muss, um für sich selbst z. B. nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Er muss dem Finanzamt darlegen, dass die eigenen Einkünfte ohne den angestrebten Unterhalt unter dem steuerlichen Existenzminimum gelegen hätten (FG Münster, 18.09.2024, 1 K 494/18).

In Österreich kommt es für die Absetzbarkeit von Scheidungskosten stärker auf den Einzelfall an, obwohl der österreichische § 34 EStG dem deutschen § 33 EStG ähnlich sieht: auch dort müssen sie "außergewöhnlich" und "zwangsläufig" gewesen sein, und sie müssen die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen".

Selbst die Definition der "Zwangsläufigkeit" ist in beiden Ländern fast identisch: Kosten sind für den Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, so steht es in § 34 Abs. 3 EStG (Österreich) und in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG (Deutschland).

Die Unterschiede ergeben sich aus der Gestaltung des Scheidungsverfahrens: In Deutschland müssen Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht und im Scheidungstermin zu Protokoll gibt (Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG).

In Österreich können sie das Scheidungsverfahren selbst führen, zuständig ist stets das Bezirksgericht, unabhängig vom Streitwert, und nur wenn sie sich dabei von einem Dritten vertreten lassen wollen, müsste das ein Rechtsanwalt sein (relative Anwaltspflicht, § 27 Abs. 2 ZPO iVm § 49 Abs. 2 Nr. 2a JN).

In Österreich sind Anwaltskosten für ein Scheidungsverfahren also grundsätzlich nicht "zwangsläufig", so die Rechtsprechung (VwGH, 22.06.2022, Ra 2020/13/0047-7).

Zwangsläufig seien sie nur dann, "wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwalts trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich war", etwa weil streitig ist, welchen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung trifft (§ 60 EheG).

Gesteht der Steuerpflichtige freiwillig seine Mitschuld am Scheitern der Ehe ein, muss die Beauftragung eines Anwalts aus anderen Gründen erforderlich gewesen sein, etwa weil im Scheidungsverfahren auch internationales bzw. ausländisches Recht zu berücksichtigen ist (BFG, 05.06.2024, RV/7100977/2016).

Letzteres kann der Fall sein, wenn Ehegatten verschiedene oder einer von ihnen mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, oder die Ehegatten im Anschluss an die Eheschließung den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO), oder einer von ihnen aktuell im Ausland lebt.

Ein solches Scheidungsverfahren mit Auslandsbezug liegt erst recht dann vor, wenn ein in Österreich lebender und dort steuerpflichtiger Ehegatte an einem Scheidungsverfahren im Ausland beteiligt ist, z. B. in Deutschland - wobei dort der grundsätzliche Anwaltszwang noch hinzukommt.

In der Schweiz gelten Prozesskosten im Prinzip als steuerlich abzugsfähig, aber gerade bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren ist die Praxis restriktiv:

Im Vergleich zu Deutschland ist das schweizerische Steuersystem stärker dezentral strukturiert. Der Bund muss seine Steuerkompetenz mit den Kantonen und Gemeinden teilen, so darf er z. B. die direkte Bundessteuer (DBG) auf Einkommen nur erheben, soweit es die Verfassung erlaubt (Art. 128 BV), und stets nur befristet (z. Zt. bis 2035).

Daneben können Einkommen in der Schweiz auch durch die 26 Kantone sowie ihre Gemeinden (über einen Multiplikator) besteuert werden. Wie es dort im Einzelnen aussieht, lässt sich hier nicht darstellen, als Beispiel soll die Bundessteuer dienen, zumal die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten häufig ähnlich beurteilt wird.

Das zu versteuernde Einkommen wird ermittelt, indem von den Einkünften alle Aufwendungen abgezogen werden, die mit der Erzielung der Einkünfte in Zusammenhang stehen, und darüber hinaus alle im Gesetz explizit genannten - eher abstrakteren - "allgemeinen Abzüge", die hier keine Rolle spielen (Art. 25 DBG).

Welche Aufwendungen als "Gewinnungskosten" anzuerkennen sind, darüber entscheidet, weil es sich um eine Bundessteuer handelt, das schweizerische Bundesgericht in Lausanne. Es verlangt einen "qualifiziert engen Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften" (BGer, 27.09.2019, 2C_534/2018).

Diesen "engen Konnex" sieht das Bundesgericht bei Scheidungsverfahren sowie anderen familienrechtlichen Verfahren in der Regel nicht:

Solche Verfahren seien auf eine Gesamtregelung aller Fragen ausgerichtet, die sich im Zusammenhang mit der Beendigung einer Lebensgemeinschaft stellten, neben der Scheidung etwa die Aufteilung des Familienheims, des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder, oder eben des Unterhalts für Kinder und Ehegatten.

Deshalb sei es nicht möglich, einen engen Konnex zwischen den aufgewandten Anwaltskosten und z. B. den durch sie bewirkten Unterhaltszahlungen herzustellen ("connexité étroit entre les frais d'avocat et la réalisation du revenu que représentent les contributions d'entretien", BGer, 23.09.2022, 2C_382/2021, BGE 149 II 19, S. 25).

Außerdem werde der Grundsatz der Einvernehmlichkeit verfehlt, wenn der Unterhaltsgläubiger seine Anwaltskosten als einkommenserzielende Aufwendungen abziehen könnte, nicht aber der Unterhaltsschuldner, da die Tätigkeit seines Anwalts nicht der Einkommenserzielung gedient habe (BGer, aaO, S. 26).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg